Satzung

§ 1 Name, Sitz

I.
Der Verein führt den Namen „Institut für Deutsches und Internationales Sportrecht“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Grimma eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.

II.
Sitz des Vereins ist Wurzen.

§ 2 Zweck

I.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung sowie Volks- und Berufsbildung auf dem Gebiet des Sportrechts sowie verwandter Rechtsgebiete. Der Satzungszweck wird durch den Verein insbesondere erreicht durch:

1. die periodische Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen zu Problemen des Sportrechts und verwandter Rechtsgebiete.

2. die Durchführung und Vergabe ausgewählter Forschungsprojekte auf dem Gebiet des Sportrechts und verwandter Rechtsgebiete. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschungstätigkeit werden der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt.

II.
Der Verein kann auch sonstige zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinende Maßnahmen durchführen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur gemäß den in Paragraph zwei aufgeführten satzungsmäßigen Bestimmungen verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauf folgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr).

§ 5 Mitgliedschaft

I.
Mitglieder sind ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.

II.
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

III.
Die Mitgliedschaft endet durch:

1.freiwilligen Austritt:

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

2. Ausschluss

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Mehrheit. Gegen diese Entscheidung kann binnen eines Monats Einspruch eingelegt werden. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

3. Tod.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

I.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.

II.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist darüber hinaus einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

III.
Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Mitglieder können einzelne Tagesordnungspunkte einbringen, soweit sie diese mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand gegenüber schriftlich mitgeteilt haben. Dringlichkeitsanträge bzgl. weiterer Tagesordnungspunkte sind nur zu Beginn der Mitgliederversammlung möglich und werden in entsprechender Weise als Tagesordnungspunkt aufgenommen, soweit dies von der Mitgliederversammlung mit mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen beschlossen wird. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes wegen offensichtlichen Missbrauchs ablehnen. Ein Missbrauch liegt u.a. vor, wenn der beantragte Tagesordnungspunkt in einer vorhergehenden Mitgliederversammlung abschließend erörtert wurde oder außerhalb des Vereinszwecks liegt.

IV.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes. Die Beschlussfähigkeit liegt bei Anwesenheit von einem Drittel der Vereinsmitglieder vor. Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Soweit dieser Satzung nicht anderes zu entnehmen ist, ist für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich und ausreichend. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen.

V.
Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen.

VI.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von einem zu Beginn der Mitgliederversammlung von dem Vorstand nach billigem Ermessen zu bestimmender Schriftführer zu führen ist. Das Protokoll ist vom Vorstand sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Eine Aussprache über die Bestimmung des Schriftführers findet nicht statt.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand auf höchstens fünf Mitglieder erweitern. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder für jeweils zwei Jahre. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied verfügt über Einzelvertretungsbefugnis im Außenverhältnis.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Über die Zahlung und Höhe von Mitgliedsbeiträgen entscheidet der Vorstand. Dieser kann eine Beitragsordnung erlassen.

§ 10 Auflösung

I.
Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks können nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der Stimmen der Vereinsmitglieder beschlossen werden.

II.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an eine gemeinnützige Körperschaft bzw. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Sportförderung zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 Beiräte

I.
Der Vorstand ist berechtigt, zum Zwecke der Erfüllung der in § 2 festgeschriebenen Aufgaben, einen Wissenschaftlichen Beirat sowie einen Sportlerbeirat zu berufen.

II.
Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu 5 auf dem Gebiet des Sportrechts ausgewiesene Wissenschaftler an, die zur Durchsetzung und Wahrung der Interessen des Vereins tätig werden und den Vorstand operativ unterstützen. Insbesondere wird der Beirat bei der Erfüllung der Zwecke des Vereins beratend tätig. Ebenso verhält es sich mit dem Sportlerbeirat, der bis zu 5 Mitglieder, welche sich aus aktiven oder ehemaligen Leistungssportlern rekrutieren, enthält.

III.
Die Beiräte werden vom Vorstand jeweils einzeln für mindestens zwei Jahre berufen. Die Berufung endet automatisch mit Zeitablauf, es sei denn, der Vorstand wiederholt die Berufung vor Ablauf der vorangehenden Ernennungszeit. Eine wiederholte Berufung ist zulässig. Dem Vorstand steht es frei, die Beiräte jederzeit insgesamt abzuberufen.

IV.
Der Vorstandsvorsitzende ist Mitglied der Beiräte. Die Beiräte selbst müssen keine Mitglieder des Vereins sein. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.

§ 12 Schlussbestimmungen

Sollten Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder sollten sich in der Satzung Lücken herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 21 ff. BGB. Unwirksame oder nichtige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die nach Inhalt und Zweck dem Gewollten am nächsten kommen. Gleiches gilt für Regelungslücken, soweit sich solche herausstellen sollten.

§ 13 Gründungsmitglieder

Die Gründungsmitglieder erklären mit ihrer Unterschrift die vorliegende, insgesamt aus 5 Seiten bestehende Vereinssatzung, die nach dem Willen der Gründungsmitglieder verbindlich für den Verein „Institut für Deutsches und Internationales Sportrecht e.V.“ gelten soll, in Leipzig am 15. Juni 2007 einstimmig errichtet zu haben.