Folgen mangelhafter Implementierungen bei Dopingsanktionen
Im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen, die von einer Dopingsanktion für die Athleten ausgehen, müssen – auch bei der vertraglichen Unterwerfung unter die Verbandsordnungsgewalt – insbesondere die Dopingtatbestände und die Sanktionen in der Anti-Doping-Ordnung des Verbandes, die zum Satzungsbestandteil erklärt wurde, verankert sein. Diese Vorgehensweise ist dem Schutz- und Klarstellungszweck der §§ 25, 33 71 BGB geschuldet, welche auch bei der Unterwerfung durch rechtsgeschaftlichen Einzelakt gelten. Dadurch ist gewährleistet, dass sich die Athleten durch einen Blick in die beim Registergericht hinterlegte Anti-Doping-Ordnung über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten informieren können. Eine Schlechterstellung des vertraglich gegenüber dem mitgliedschaftlich gebundenen Athleten lässt sich nicht rechtfertigen.
Gleichzeitig sollte die Änderungsbefugnis der Anti-Doping-Ordnung von der Mitgliederversammlung auf ein Verbandsorgan übertragen werden, um eine ausreichende Flexibilitat bei Änderungen des NADA-Codes zu erreichen.
Die Verweisung in der Anti-Doping-Ordnung der Verbände auf die Regelungen des NADA-Codes in ihrer Jeweds gültigen Fassung ist unzulässig. Dadurch wird der Institutions- und Mitgliederschutz verletzt. Es bestehen zudem Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Dopingsanktionen. Vielmehr sollte der Weg der statischen Verweisung auf den NADA-Code gewählt werden.
Bei Berücksichtigung dieser Empfehlungen vermeiden die Spitzensportfachverbände, dass Fördergelder zurückgefordert werden könnten, weil ein staatliches oder Schiedsgericht im Zuge der Überprüfung einer Dopingsanktion die Rechtsqualität der Anti-Doping-Ordnung und/oder die Unzulässigkeit der dynamischen Verweisung bemängelt. Ferner reduzieren sich die Erfolgsaussichten einer Klage des Athleten vor dem staatlichen oder Schiedsgericht, wodurch den Verbänden aufwendige und wirtschaftlich belastende Verfahren erspart bleiben.
Weitere Einzelheiten können Sie aus dem Aufsatz entnehmen.