Die Vermeidung der Rückforderungsfalle

Die nicht oder nicht ausreichende Umsetzung des NADA-Codes kann die Verbande viel Geld kosten. Da der Muster-Code der NADA kein rechtsverbindliches Regelwerk darstellt, muss dieser in das Regelwerk des Verbandes integriert und die betroffenen Sportier und Athletenbetreuer an dieses gebunden werden. Die Betroffenen sind nicht Mitglieder der Verbande, so dass eine verbandsrechtliche Sanktionierung wegen eines DopingverstoBes grundsatzlich nicht in Betracht kommt. Allerdings konnen sich die Athleten und Athletenbetreuer – wie in der sportrechtlichen Praxis iiblich – durch rechtsgeschaftliche Vereinbarungen der Sanktionsgewalt der Verbande unterwerfen. Zwar ist umstritten, ob auch bei rechtsgeschaftlichen Unterwerfungserklarungen der „Wesentlichkeitsgrundsatz“ gilt. Im Hinblick auf die erheblichen sportlichen, wirtschaftlichen und personlichen Folgen von verbandsrechtlichen Anti-Doping-Sanktionen und um eine größtmogliche Rechtssicherheit zu gewahrleisten, wird den Verbanden empfohlen, den Muster-Anti-Doping-Code der NADA in einer Verbandsordnung mit Satzungsrang aufzunehmen. Gleichzeitig sollte die Anderungsbefugnis von der Mitgliederversammlung auf ein Verbandsorgan iibertragen werden, um eine ausreichende Flexibilitat zu erreichen.

Weitere Einzelheiten können Sie aus dem Aufsatz entnehmen.